Ein Eiscafé-Betreiber aus dem Kreis Lippe hatte mit einem Eilantrag gegen die corona-bedingte Zwangsschließung seines Ladens keinen Erfolg. Das Mindener Verwaltungsgericht entschied, dass der Mann keine lebenswichtigen Güter zur Versorgung der Bevölkerung verkauft. Bei seinen Eiskreationen und Kaffeespezialitäten handele es sich um verzichtbare Genussmittel.
Auch einen Außer-Haus-Verkauf hat das Gericht verboten, weil das längere Warteschlangen verursachen könnte. Das Rechtsgut der menschlichen Gesundheit wiege schwerer als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, heißt es in der Begründung.
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